3.3; Vortrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion betreffend die PKV, S. 4 mit Hinweis auf STERCHI, Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, 1992, Anhang 2, Art. 3 N 1 f. und Art. 6 N. 1 ff.). Für Kopien kann im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich ein Betrag von je CHF 0.40 in Rechnung gestellt werden (vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. September 2011, Ziff. 3.2). Die Kammer schätzt die effektiven Auslagen von Rechtsanwalt B.________ angesichts der eingereichten Eingaben und Beweismittel auf CHF 20.00. 21.3 Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.___