Die Kosten für die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Doppel und der üblichen Partei- und Orientierungsdoppel der eigenen Rechtsschriften und sonstigen Rechtsvorkehren des Anwalts oder der Anwältin sind wie das Büro- und Verbrauchsmaterial und weitere Infrastrukturkosten bereits im Honoraransatz eingerechnet und fallen nicht unter den Begriff der notwendigen Auslagen gemäss Art. 2 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV, BSG 168.811; vgl. Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. September 2011, Ziff. 3.3;