10 21. 21.1 Der Beschwerdeführer hat oberinstanzlich seine eigenen Parteikosten zu tragen, unter Vorbehalt des ihm erteilten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. 21.2 Rechtsanwalt B.________ wird als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine amtliche Entschädigung ausgerichtet. In seiner Honorarnote vom 3. Mai 2018 macht er eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2‘645.00 geltend (volles Honorar CHF 2‘237.50, Auslagen CHF 218.50, 7.7% MWSt CHF 189.10).