20. Der Gegenpartei im Hauptverfahren kommt im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege keine förmliche Parteistellung zu (BGE 139 III 334 E. 4.2). Ihr ist zudem im oberinstanzlichen Verfahren kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. Ihr wird keine Parteientschädigung zugesprochen.