46 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]), zur Bezahlung aufzuerlegen, unter Vorbehalt des ihm oberinstanzlich erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 122 Abs. 1 Bst. b ZPO). Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 19.3 Für das Verfahren betreffend die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (ZK 18 161) werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO).