Im Ehescheidungsentscheid vom 25. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (vgl. Verfahren CIV 16 4470). Soweit den eingereichten aktuellen Unterlagen zu entnehmen, haben sich die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem Entscheid aus dem Jahr 2017 nicht wesentlich verbessert (vgl. Beilagen zum oberinstanzlichen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege). Der Beschwerdeführer ist daher als mittellos zu bezeichnen. 18.6 Dem Beschwerdeführer wird daher für das oberinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.______