Die Beschwerde ist nicht als aussichtslos anzusehen. Es darf angenommen werden, dass sich auch eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, angesichts der sich stellenden Rechtsfragen bei vernünftiger Überlegung zu einer Beschwerde entschlossen hätte. 18.5 Im Ehescheidungsentscheid vom 25. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (vgl. Verfahren CIV 16 4470).