16. Es steht dem Beschwerdeführer indessen frei, zusätzlich das Gemeinwesen einzuklagen und hernach bei der Vorinstanz ein erneutes Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. IV. 17. Der Beschwerdeführer hat für das oberinstanzliche Verfahren ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Verfahren ZK 18 161).