Das Gemeinwesen hat nach dem Wortlaut des Bundesgerichts «teil» an der Passivlegitimation des Kindes (BGE 143 III 177 E. 6.3.6). Eine notwendige Streitgenossenschaft besteht nicht. Wird das Gemeinwesen nicht in das Verfahren involviert, dürfen die neu festgesetzten Unterhaltsbeiträge die Höhe der vom Gemeinwesen ausgerichteten und auszurichtenden Unterhaltsbeiträge jedoch nicht unterschreiten. Die Reduktion kann von vornherein nur den nicht von der öffentlichen Hand übernommenen Teil erfassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_643/2016 vom 21. Juni 2017 E. 3.4, in: ZKE 2017 S. 498 ff.).