Es ist daher fraglich, ob dem Beschwerdeführer in diesem Punkt überhaupt ein Anspruch auf rechtliches Gehör zukommt. Hinzu kommt, dass die Problematik nach den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Einigungsverhandlung thematisiert wurde, nur offenbar nicht «in einer derartigen Breite» wie im angefochtenen Entscheid. Damit hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Einigungsverhandlung grundsätzlich die Gelegenheit, sich zu diesem Punkt zu äussern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.