Der Gehörsanspruch bezieht sich vor allem auf die Abklärung des Sachverhaltes, kann aber in bestimmten Fällen auch Rechtsfragen einschliessen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Behörde auf Normen zu stützen gedenkt, die von den Parteien nicht erwartet werden müssen, wenn die Rechtslage sich geändert hat und wenn ein besonders grosser Ermessensspielraum besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.245/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 2.1., mit Hinweis auf BGE 129 II 497 E. 2.2). 14.6.3