14.6 14.6.1 Vorab zu prüfen ist aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237). 14.6.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.