6 sein. Im Moment der Klageeinreichung sei für den Kläger nicht klar, ob künftige Unterhaltsbeiträge, welche abgeändert werden sollen, auch wirklich bevorschusst würden und wenn ja, in welcher Höhe. Würde der Kläger das Gemeinwesen einklagen, dieses in der Folge jedoch keine Unterhaltsbeiträge bevorschussen, bestünde die Gefahr, dass die Klage wiederum als aussichtslos beurteilt würde. Weiter verkenne die Vorinstanz, dass bei einer Legalzession nach Art. 289 Abs. 2 ZGB immer noch ein Parteiwechsel nach Art. 83 ZPO möglich sei.