Der Sachverhalt sei diesbezüglich offensichtlich unrichtig, sogar willkürlich festgestellt worden. Selbst wenn die Bevorschussung durch die Stadt F.________ nachgewiesen wäre, was bestritten werde, könne deshalb nicht auf die Aussichtslosigkeit des Verfahrens geschlossen werden. Vorab sei festzuhalten, dass die diesbezügliche Problematik anlässlich der Einigungsverhandlung nicht in einer derartigen Breite durch die Vorinstanz erörtert worden sei, wie dies im angefochtenen Entscheid der Fall sei. Es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.