Während das von der Herabsetzungsklage betroffene Kind die mit der einzelnen Forderung verbundenen Nebenrechte im Umfang der Legalzession verliere, tangiere die Subrogation seine Gestaltungsrechte und prozessualen Befugnisse hinsichtlich des Dauerschuldverhältnisses nicht. Mithin bleibe das Kind selbst dann neben dem Gemeinwesen passivlegitimiert, wenn dieses in zeitlicher und quantitativer Hinsicht vollständig in den Unterhaltsanspruch subrogiere (mit Hinweis unter anderem auf BGE 143 III 177 E. 6.3.3). Angesichts dieser Rechtsprechung sei das Gemeinwesen neben dem Kind passivlegitimiert.