Komme das Gemeinwesen für den Unterhalt des Kindes auf, gehe der Unterhaltsanspruch per Legalzession mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Soweit das Gemeinwesen gerichtlich zugesprochene Unterhaltszahlungen bevorschusse, werde es zum Gläubiger der betreffenden Forderung. Dies gelte auch für künftig fällig werdende Unterhaltsbeiträge, hinsichtlich derer die Bevorschussung bereits bewilligt sei (BGE 137 III 193 E. 3.6 ff.). Nach allgemeiner Regel müsse der Unterhaltspflichtige daher (auch) das Gemeinwesen ins Recht fassen, wenn er den Umfang seiner Beitragsverpflichtung reduzieren wolle.