Da für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem die Prozessaussichten des Hauptverfahrens zu beurteilen sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Einigungsverhandlung und die dort erfolgte Stellungnahme der Gegenpartei zur Hauptsache abgewartet hat. Im Anschluss fällte die Vorinstanz zügig den hier angefochtenen Entscheid. Insbesondere erfolgte der Entscheid noch vor der Durchführung des mit weiteren Kosten verbundenen Schriftenwechsels und dem Erlass des Entscheids in der Hauptsache. Ein Verstoss gegen das Rechtsverzögerungsverbot nach Art.