Der schriftlich begründete Entscheid betreffend die unentgeltliche Rechtspflege datiert vom 27. März 2018 (pag. 57 ff.). Die Vorinstanz blieb nach dem Gesagten zwischen der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und dem Entscheid vom 27. März 2018 nicht untätig. Da für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem die Prozessaussichten des Hauptverfahrens zu beurteilen sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Einigungsverhandlung und die dort erfolgte Stellungnahme der Gegenpartei zur Hauptsache abgewartet hat.