29 Abs. 1 BV ist auch nur dann verletzt, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Gesamtheit des Verfahrens nicht mehr angemessen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E.4.1 m.H.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Regel zu entscheiden, bevor der Gesuchsteller weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2). 13.3