130 IV 54 E. 3.3.1). Von den Behörden und Gerichten kann freilich nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2014 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.2). Die Garantie von Art. 29 Abs. 1 BV ist auch nur dann verletzt, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Gesamtheit des Verfahrens nicht mehr angemessen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_394/2012 vom 20. Juli 2012 E.4.1 m.H.).