Die Vorinstanz habe erst ein halbes Jahr nach der Rechtshängigkeit des Gesuchs entschieden, ohne dass dazwischen im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege wesentliche Verfahrensschritte unternommen worden seien. Vor dem Entscheid sei bereits eine Einigungsverhandlung durchgeführt worden, welche nicht unerhebliche Kosten verursacht habe. 13.2 Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen das Rechtsverzögerungsverbot. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.