29 Abs. 3 BV, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Regel zu entscheiden sei, bevor der Gesuchsteller weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte unternehme (mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.1 [recte: 7.2.2]). Die Vorinstanz habe erst ein halbes Jahr nach der Rechtshängigkeit des Gesuchs entschieden, ohne dass dazwischen im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege wesentliche Verfahrensschritte unternommen worden seien.