13. 13.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe das Vorausbeurteilungsprinzip verletzt (pag. 78 ff.). Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege umfasse das Recht des Gesuchstellers, dass die Erfolgsaussichten seiner Rechtsbegehren umgehend nach Einreichung des Gesuchs und auf Grundlage der in diesem Zeitpunkt gegebenen Rechts-, Sach- und Aktenlage vorläufig und zum Voraus beurteilt würden. Im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;