12. Die Gegenpartei im Hauptverfahren ist im Beschwerdeverfahren nicht förmlich Partei. Auf die Einholung einer Stellungnahme zur Beschwerde und zum oberinstanzlichen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde verzichtet (vgl. für das erstinstanzliche Verfahren Art. 119 Abs. 3 ZPO). 3 III.