9. Die 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist zur Behandlung der Beschwerde in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 10. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO).