7. Mit separater Eingabe vom 9. April 2018 ersuchte der Beschwerdeführer zudem um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das oberinstanzliche Verfahren (Verfahren ZK 18 161). II. 8. Angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener, die unentgeltliche Rechtspflege ablehnender Entscheid. Dagegen steht nur die Beschwerde offen (Art. 121 i.V.m. 319 lit. b Ziff. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).