2 6. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2018 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (pag. 75 ff.): 1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 27. März 2018 (Verfahren CIV 17 2657) bezüglich Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei für das Verfahren vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, CIV 17 2656, per Rechtshängigkeit des Hauptverfahrens das vollumfängliche Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren.