57 Die Kammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass die Ziffern 2, 4 und 5 des angefochtenen Entscheids in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es werden keine Gerichtskosten für das oberinstanzliche Verfahren erhoben. 4. Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten eine oberinstanzliche Parteientschädigung von CHF 32‘428.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz