_ macht in seiner Kostennote vom 18. Mai 2018 für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 30‘100.00, Auslagen von CHF 10.30 und Mehrwertsteuer von CHF 2‘318.50 geltend, ausmachend total CHF 32’428.80. Mit Blick auf die komplexen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des vorliegenden Gleichstellungsstreits erweist sich die Ausschöpfung des Tarifrahmens zu 100% zuzüglich eines Zuschlags von gut 20% als angemessen. 14.7 Die Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagten für das oberinstanzliche Verfahren somit eine Parteientschädigung von zusammen CHF 32‘428.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.