BSG 168.11]). 14.5 Vorliegend handelt es um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von CHF 465‘000.00. Bei einem Streitwert von CHF 465‘000.00 beträgt das Honorar in erstinstanzlichen Verfahren bis zu CHF 49‘200.00. Im Rechtsmittelverfahren beträgt das Honorar bis zu 50 Prozent des Honorars gemäss Art. 5 PKV, d.h. vorliegend maximal CHF 24‘600.00 (50 % von CHF 49‘200.00; Art. 7 Abs. 1 PKV). Ein Zuschlag von bis zu 100 Prozent auf das Honorar wird gewährt bei Verfahren, die besonders viel Zeit und Arbeit bean-