Der Streitwert im Sinn von Art. 91 Abs. 2 ZPO für das vorliegende arbeits- und gleichstellungsrechtliche Verfahren beträgt gemäss den unbeanstandet gebliebenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid CHF 465‘000.00. 14.4 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO und Art. 5 ff. der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]), wobei sich der Tarifrahmen nach Art. 5 Abs. 1 PKV anhand des Streitwerts bemisst.