14. 14.1 Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz werden nach Art. 114 lit. a ZPOkeine Gerichtskosten erhoben. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids) wird die Berufungsklägerin als unterliegende Partei indessen entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 14.3 Der Streitwert im Sinn von Art. 91 Abs. 2 ZPO für das vorliegende arbeits- und gleichstellungsrechtliche Verfahren beträgt gemäss den unbeanstandet gebliebenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid CHF 465‘000.00. 14.4