Die darin enthaltene „Weisung“ entfaltet damit keinerlei Wirkung. Im Übrigen muss sich die Berufungsklägerin den geschaffenen Widerspruch entgegenhalten lassen: Sie kann nicht mit Schreiben vom 17.06.2014 anordnen, sämtliche Ferienguthaben seien mit der Freistellung abgegolten, dann anschliessend zwei Monate später am 27.08.2014 ein Dienstaltersgeschenk aussprechen, um hinterher zu meinen, das später ausgesprochene Dienstaltersgeschenk sei durch die früher ausgesprochene Weisung konsumiert. Ein solches venire contra factum proprium verdient keinerlei Rechtsschutz.