55 Ferientage betroffen seien. Von dieser Weisung seien somit sämtliche Ferienguthaben betroffen. Seit Gewährung der fünf zusätzlichen Ferientage am 27.08.2014 habe die Berufungsbeklagte bis Ende November 2014 ausreichend Gelegenheit gehabt, diese zu beziehen. 13.3 Die Rüge geht fehl: Die Kündigung und Freistellung vom 17.06.2014 ist von der Berufungsbeklagten erfolgreich angefochten worden. Die darin enthaltene „Weisung“ entfaltet damit keinerlei Wirkung.