Ohnehin habe diese aber aufgrund der Freistellung zwischen dem 14.08. und dem 30.11.2014 keinen Anspruch auf den Nachbezug eines Dienstaltersgeschenks von 5 Tagen mehr. Denn mit der Kündigung und Freistellung vom 17.06.2014 sei ausdrücklich angeordnet worden, dass mit dieser Freistellung allfällige Ferienguthaben abgegolten seien (KB 37). Es bestehe kein Vorbehalt, dass nur die im Zeitpunkt der Kündigung noch ausstehenden