Nachdem trotz Freistellung kein Vorbehalt angebracht worden sei, könne das Dienstaltersgeschenk auch nicht mit der Freistellungszeit verrechnet werden. Gemäss KB 43 seien die freien Tage innerhalb von 24 Monaten ab dem Jubiläumsdatum (25.11.2014) zu beziehen. Von den 24 Monaten sei die Frist erst in der Zeit vom 25.11.-30.11.2014 gelaufen. Somit habe die Berufungsbeklagte nach Rechtskraft des erstinstanzlichen Entscheids (Ziff. 1 des Entscheiddispositivs) immer noch mehr 23 Monate Zeit zum Bezug dieser fünf zusätzlichen Ferientage.