Es sei ihr trotz gekündigtem Arbeitsverhältnis und Freistellung vorbehaltlos mitgeteilt worden, dass sie Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk von fünf zusätzlichen Ferientagen habe (KB 43). Nachdem die Kündigung entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin aufzuheben sei, sei die Freistellung zu Unrecht erfolgt und das Arbeitsverhältnis dauere fort. Nachdem trotz Freistellung kein Vorbehalt angebracht worden sei, könne das Dienstaltersgeschenk auch nicht mit der Freistellungszeit verrechnet werden.