13.1.2 Die Vorinstanz erwog hierzu, dass der Berufungsbeklagten mit Datum vom 17.06.2014 per 30.11.2014 mit sofortiger Freistellung gekündigt worden sei (KB 37). Wie von der Berufungsbeklagten geltend gemacht, habe die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten mit Schreiben vom 27.08.2014 in der Folge zum zehnjährigen Dienstjubiläum gratuliert. Es sei ihr trotz gekündigtem Arbeitsverhältnis und Freistellung vorbehaltlos mitgeteilt worden, dass sie Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk von fünf zusätzlichen Ferientagen habe (KB 43).