Im Schlussvortrag bestätigte die Berufungsklägerin die Ausführungen der Klageantwort: Nachdem die Berufungsbeklagte zu Recht entlassen und für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum 30.11.2014 auf ihre Mitarbeit verzichtet worden sei, habe sie auch ihr Dienstaltersgeschenk während der Freistellung beziehen können (pag. 1665). 13.1.2 Die Vorinstanz erwog hierzu, dass der Berufungsbeklagten mit Datum vom 17.06.2014 per 30.11.2014 mit sofortiger Freistellung gekündigt worden sei (KB 37).