13.1 13.1.1 Die Berufungsbeklagte machte vor der Vorinstanz geltend, ihr sei von der Berufungsklägerin mit Schreiben vom 27.08.2014 (KB 43, rund zwei Monate nach der Kündigung) zum 10-jährigen Dienstjubiläum gratuliert worden. Sie habe demnach Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk in Form von fünf freien Arbeitstagen (S. 73 der Klage, pag. 145). Dagegen wendete die Berufungsklägerin vor der Vorinstanz in Rz. 64 der Klageantwort ein, die Berufungsbeklagte habe das ihr zustehende Dienstaltersgeschenk im Rahmen der Freistellung nach der Kündigung bereits bezogen.