Der Gesetzgeber nimmt es mit Art. 10 GlG sodann hin, dass eine restitutio in integrum im Sinne einer Weiterbeschäftigung auch dann verlangt werden kann, wenn sich die Parteien aufgrund einer Diskriminierungsbeschwerde letztlich überworfen haben. Abgesehen davon sieht Art. 10 Abs. 4 GlG vor, dass die Arbeitnehmerin auch noch während dem Verfahren – d.h. selbst noch vor Bundesgericht (RIE- MER-KAFKA/UEBERSCHLAG, a.a.O. N. 74 zu Art. 10 GlG) – statt der Anfechtung der Kündigung und damit der restitutio in integrum eine Entschädigung geltend machen kann.