Treu und Glauben verbietet einer Partei weder prozessuales Taktieren noch die Umsetzung einer Prozessstrategie, um eine möglichst günstige Ausgangslage im Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellung oder die Rechtsanwendung zu schaffen (GÖKSU, a.a.O.). Es ist damit der Berufungsbeklagten nicht anzulasten, wenn sie im Prozess ein Bild von Prof. E.________ und der Berufungsklägerin zeichnet, das übertrieben erscheinen mag. Die Parteien stehen vor Gericht schliesslich im Streit. Der Gesetzgeber nimmt es mit Art.