Wenn die Berufungsklägerin nun vor Obergericht erneut beteuert, die Diskriminierungsbeschwerde sei nicht der (unmittelbare) Kündigungsgrund gewesen, wirkt dies als reine Schutzbehauptung, sprich: unglaubwürdig. 12.3.5 Was sodann das Verhalten der Berufungsbeklagten bzw. deren Rechtsvertreter im Prozess anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass im Prozessrecht treuwidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten nicht gar leicht angenommen werden darf (TARKAN GÖKSU, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar. 2. Aufl. 2016, N. 8 zu Art.