In der Tat hat Prof. E.________ die Diskriminierungsbeschwerde bei der Universitätsleitung sowohl bei seiner Einvernahme (EV E.________, Protokoll 05.04.2016, S. 17 Z. 14 ff., pag. 779) wie auch in seiner Stellungnahme vom 15.05.2014 (einen Monat vor der Kündigung) als Grund für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses genannt. Wenn die Berufungsklägerin nun vor Obergericht erneut beteuert, die Diskriminierungsbeschwerde sei nicht der (unmittelbare) Kündigungsgrund gewesen, wirkt dies als reine Schutzbehauptung, sprich: unglaubwürdig.