12.3.4 Schliesslich vermag die Berufungsklägerin die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht zu widerlegen, wonach unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagte noch am 23.01.2014 vorbehaltlos aufgefordert hat, nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes am 13.03.2014 wieder zur Arbeit zu erscheinen, davon auszugehen sei, dass die Diskriminierungsbeschwerde unmittelbarer Anlass zur Kündigung gewesen sei und das Fass gewissermassen zum Überlaufen gebracht habe. In der Tat hat Prof. E.___