Selbst wenn die Berufungsklägerin am 12.03.2014 (nach Ablauf der Schwangerschaftssperrfrist) gekündigt hätte, wäre die Dauer bis zur Kündigung bei einem „gestörten Vertrauensverhältnis“, welches sich durch mehrere Ereignisse bis zuletzt am 26.12.2013 zu einem „Gesamtbild“ verdichtet haben soll, schlicht zu lange gewesen. Umso mehr muss bei einem Zuwarten von rund drei Monaten nach Ablauf der Schwangerschaftssperrfrist der Kausalzusammenhang verneint werden. 12.3.4