Ebenso hätte kein Grund bestanden, in der Folge während mehreren Monaten mit der Berufungsbeklagten über einen unbezahlten Urlaub und die Reduktion des Beschäftigungsgrades zu verhandeln. Unter diesen Umständen durfte und musste die Berufungsbeklagte davon ausgehen, dass kein entsprechendes „Gesamtbild“ vorlag, das einen begründeten Anlass zur Kündigung darstellt. Daran ändert auch nichts, dass das Inselspital „ein grosser Betrieb“ ist.