Wenn bis zu diesem letzten Anlass vom 26.12.2013 bereits ein „Gesamtbild“ bestanden haben sollte, das einen begründeten Kündigungsanlass begründet, dann ist nicht einzusehen, weshalb die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten im Januar 2014 nicht mindestens entsprechende Vorwürfe gemacht hat. Ebenso hätte kein Grund bestanden, in der Folge während mehreren Monaten mit der Berufungsbeklagten über einen unbezahlten Urlaub und die Reduktion des Beschäftigungsgrades zu verhandeln.