klägerin noch im Januar 2014 (Schreiben vom 23.01.2014, KB 56, 106) davon ausgegangen, dass sie das Arbeitsverhältnis mit der Berufungsbeklagten fortführe. Wenn bis zu diesem letzten Anlass vom 26.12.2013 bereits ein „Gesamtbild“ bestanden haben sollte, das einen begründeten Kündigungsanlass begründet, dann ist nicht einzusehen, weshalb die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten im Januar 2014 nicht mindestens entsprechende Vorwürfe gemacht hat.