2. Parteivortrag S. 132). Alle diese (äusserst persönlichen) schweren Vorwürfe liessen sich nach allfälliger Beendigung des Verfahrens nicht einfach vergessen. Die Berufungsbeklagte habe nichts unterlassen, um ihren vorgesetzten Klinikdirektor zu desavouieren. Bei all diesen schwersten, unsachlichen, und völlig unbelegten Anschuldigungen und Beleidigungen könne sie nicht guten Glaubens davon ausgehen, im Sinne der restitutio in integrum wieder an der vormaligen Arbeitsstelle tätig zu werden. Das Verhalten der Berufungsbeklagten im Prozess könne keinen Rechtsschutz finden.